Lorand Madai-Tahy
20. November 2018

Scheinselbstständigkeit: Gesetzliche Lage zum Einsatz von Freiberuflern

Scheinselbstständigkeit

Durch die gesetzlichen Neuregelungen für Freiberufler und deren Auftraggeber, ist das Thema „Scheinselbstständigkeit“ wieder stark in den Fokus gerutscht. Sowohl von Freiberufler- als auch von Auftraggeber-Seite ist die Verunsicherung, sich der Scheinselbstständigkeit schuldig zu machen, sehr groß. Vor allem im IT-Umfeld, wo die Freiberufler-Tätigkeit gang und gäbe ist, ist das ein brisantes Thema.

Scheinselbstständigkeit: Sind Sie schuldig im Sinne der Anklage?

In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der Scheinselbstständigkeit: Was heißt Scheinselbstständigkeit und was sind die konkreten rechtlichen Konsequenzen? Wir klären Sie auf, wie Sie als Unternehmen und Freiberufler der Scheinselbstständigkeit vorbeugen können.

Was heißt berufliche Selbstständigkeit?

Die berufliche Selbstständigkeit setzt die Existenzgründung voraus. Im Unterschied zum Angestelltenbeschäftigungsverhältnis, trägt der Selbstständige das eigene unternehmerische Risiko und kann sich

Für die gesetzliche Verortung der Selbstständigkeit müssen wir in das 4. Buch des Sozialgesetzbuches schauen, genauer auf § 7 Abs. 1: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (= nichtselbstständige Arbeit) sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Im Umkehrschluss sind also Selbstständige weder weisungsgebunden noch in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert.

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Selbstständige müssen prinzipiell keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und sind selbst verantwortlich für die Absicherung z.B. gegen berufliche und krankheitsbedingte Risiken sowie für die Altersabsicherung.

Was heißt Scheinselbstständigkeit?

Die Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach dem zugrundeliegenden Vertrag selbstständig Dienst- oder Werksleistungen für seinen Auftraggeber erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Angestelltenverhältnis leistet. Wenn das der Fall ist, werden wiederum Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig.

Woher kommt die Scheinselbstständigkeit?

Die gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit entspringen einem gut gemeinten Grundgedanken: Angestellte sollen davor geschützt werden, von ihrem Arbeitgeber entlassen zu werden, um dann wiederum für die gleiche Arbeit unter sonst gleichen Rahmenbedingungen als Selbstständige tätig zu sein – ohne sozialversicherungsrechtliche Abgaben und Lohnsteuer auf Auftragsgeberseite.

Wie kann man Scheinselbstständigkeit vorbeugen?

Um Scheinselbstständigkeit vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Kriterien dieser zu betrachten, sich an diesen zu orientieren und abzuwägen bzw. zu prüfen, inwiefern es sich bei der individuellen Situation um eine selbstständige Tätigkeit handelt:

  • Unternehmerrisiko: Unternehmerisches Risiko liegt vor allem dann vor, wenn der Selbstständige zuvor ein Investment eingegangen ist, um überhaupt selbstständig tätig zu werden: Arbeitsmaschinen, Werkzeuge oder weitere Arbeitsmaterialen. Im IT-Bereich entfallen solche Investitionen in der Regel. Hier handelt es sich um reine Dienstleistungen, d.h. das IT-Spezialisten-Knowhow, dessen Anwendung und Transfer sind Hauptkomponente der Dienstleistung, ummantelt von Arbeitszeit- und -aufwand. Ein fehlendes oder zu geringes Unternehmerrisiko ist in diesem Kontext kein Indiz für eine Scheinselbständigkeit.
  • Arbeitsort/eigene Betriebsstätte und -mittel: Ein Indiz für Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte für Tätigkeiten der betrachteten Art üblich oder zu erwarten ist. Im IT-Umfeld, wo die Dienstleistung entweder vor Ort beim Auftraggeber oder remote erbracht werden kann, sollte hier folgendes beachtet werden: Die Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes sollte vermieden werden, sofern die Zuweisung nicht zwingend durch den Inhalt der Tätigkeit erforderlich ist. Der Freiberufler sollte mit dem Auftraggeber gemeinsam seinen Arbeitsplatz frei und flexibel gemäß seiner Aufgabe wählen können. Sofern es der Projektscope zulässt, sollte die Aufgabe auch so weit wie möglich remote erledigt werden. Es gilt, dass die Festlegung des Arbeitsplatzes gemeinsam von beiden Seiten abgesprochen wird und nicht einseitig, z. B. durch Mitarbeiter des auftraggebenden Unternehmens. Im Hinblick auf die Betriebsmittel sollte eine eigenständige Betriebsorganisation durch den Freiberufler erfolgen, das heißt, dass dieser seine eigene Hardware nutzt. Ebenso sollte eine eigene Email-Adresse oder sonstige andere eigene Betriebsmittel genutzt werden. Die Nutzung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hard- und Software ist nur dann unkritisch, wenn dies aus technisch-, datenschutz- oder urheberrechtlichen (Lizenzen etc.) Gründen zwingend erforderlich ist.



  • Weisungsbefugnis: Es besteht keine Weisungsbefugnis von Auftraggeber-Seite oder Projektvermittler, denn diese ist ein ausschlaggebendes Kriterium für ein Angestelltenverhältnis: Niemand außer dem Freiberufler selbst entscheidet, in welcher Form er die Leistung erbringen will, welche Arbeitsmethoden er wählt oder in welcher Art und Weise die Vertragsdurchführung vollzogen wird.
  • Flexible Arbeitszeitgestaltung: Auch die flexible Arbeitszeitgestaltung ist ein weiteres Hauptmerkmal der beruflichen Selbstständigkeit und obliegt allein dem Freiberufler. Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass die Arbeitszeit laufend anders gestaltet sein muss, diese Annahme ist allerdings falsch: Im Fokus steht vielmehr, dass kein Mitarbeiter des Auftraggebers dem Selbstständigen Arbeitszeiten gegen seinen Willen diktiert oder vorgibt, sich an oder abzumelden, Krankmeldungen abzugeben usw. Unabhängig davon bleiben natürlich vereinbarte Übergabe-, Abstimmungs- oder Besprechungstermine mit dem Auftraggeber und seinen Angestellten. Ebenso unabhängig von dieser Regelung: An-/Abmeldepflichten, die aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Infrastrukturgründen bestehen.
  • Keine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Dritten: Der Selbstständige ist im Rahmen eines klar identifizierbaren und abgegrenzten Auftrags für den Auftraggeber tätig, seine Aufgabe ist klar abgrenzbar. Eine aufeinander aufbauende, zeitlich aber nicht hintereinander stattfindende Tätigkeit zum gleichen Thema mit anderen Dritten und dem Auftraggeber ist möglich.
  • Außenauftritt: Der Selbstständige tritt gegenüber Dritten klar identifizierbar als Externer und Selbstständiger auf, vor allem auch bei Kunden des Auftraggebers. Vermieden werden sollte in jedem Fall eine Aufnahme des Freiberuflers in interne Telefonregister, Organigramme oder sonstige Mitarbeiterübersichten des Auftraggebers.
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Zu den weiteren Statusmerkmalen eines Selbstständigen gehören:

  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber: Parallel zu einem Auftraggeber, sollte der Selbstständige innerhalb 12 – 24 Monaten zumindest für einen zweiten Auftraggeber tätig geworden sein. Hier sollte die Realisierung dessen vom Auftraggeber möglich sein.
  • Als Selbstständiger hat dieser einen typischen eigenständigen Außenauftritt, z. B. durch eine eigene Homepage oder ähnliche werbende Auftritte.
  • Ebenso gehören Referenzen von unterschiedlichen Auftraggebern dazu.
  • Stundensätze kann der Selbstständige gemäß Angebot und Nachfrage eigenmächtig festlegen, es besteht keine Abhängigkeit vom Auftraggeber oder von anderen dritten festgelegten Vergütungen.

Fazit

Wie Sie sehen, ist das Thema „Einsatz von Externen in Unternehmen“ sehr komplex und birgt viele Missverständnisse, die wir hoffentlich mit unserer Beitragsreihe im Ansatz aufklären konnten.



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